Verzugspauschale bei Lohnforderungen – das war einmal.
Im Februar 2018 hatten wir hier über einer Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden Württemberg aus Oktober 2017 berichtet, in welchem die Verzugspauschale auch für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zugesprochen wurde. Auch das LAG Düsseldorf hatte im Oktober 2017 so entschieden. Dieses Verfahren ging zum Bundesarbeitsgericht (BAG) und wurde dort anders entschieden.
Am 29.07.2014 wurde § 288 Abs. 5 in das BGB eingefügt. Dieser gibt dem Gläubiger bei Forderungen (außer bei Forderungen gegenüber Verbrauchern) für den durch die Nichterfüllung der Forderung entstehenden Aufwand/Schaden gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf die sogenannte Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro. Dies galt nach der bisherigen Rechtssprechung der meisten Arbeits- und Landesarbeitsgerichte auch für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, also zB. bei verspäteten Lohnzahlungen. Dem hat das Bundesarbeitsgericht nun durch Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 – eine Ende bereitet und dabei auf § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als speziellere arbeitsrechtliche Regelung verwiesen. Diese schließt Ansprüche auf Erstattung von Kosten für die Beitreibung einer Forderung aus.
Rechtlich ist diese Entscheidung sicher richtig. Praktisch hatte die Pauschale aber gerade im Arbeitsrecht zumindest nach meinem Gefühl eine Gewisse Diszplinierung der Arbeitgeber bewirkt, die es mit der Zahlung des Arbeitsentgelts zum Fälligkeitstag nicht so genau nahmen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens-Peter Huth