Drohende Unwirksamkeit der Reglung von Ausschlussfristen ab 1.10.2016
Die bisher in Arbeitsverträgen verwendeten Ausschlussklauseln (Reglung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen) sollten aufgrund einer Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB nicht länger verwendet werden.
Wer muss dies beachten?
Arbeitgeber, die nach dem 30.9.2016 neue Arbeitsverträge abschließen oder bestehende Arbeitsverträge ändern.
Was geschieht, wenn die alten Formulierungen in nach dem 30.9.2016 geschlossenen oder nach dem 30.09.2016 geänderten Arbeitsverträgen verwendet werden?
Die Ausschlussklauseln sind unwirksam, was zur Folge hat, dass Ansprüche nicht mehr den kurzen Verfallfristen sondern nur noch den sehr viel längeren Verjährungsfristen (drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) unterliegen. So könnten Arbeitnehmer unter Umständen noch nach knapp vier Jahren Ansprüche, beispielsweise auf Überstundenvergütung, geltend machen.
Hintergrund:
Die ab 1.10.2016 geltende Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB sieht vor, dass Klauseln unwirksam sind, die eine strengere Form als die Textform in im Sinne von § 126 b BGB vorsehen. Die bisher verwendeten Klauseln verlangen zur Wahrung der Ausschlussfrist fast durchgängig eine schriftliche Geltendmachung.