Erfolgreiche Entschädigungsklage: Kündigung nach Fehlgeburt verletzt allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ob eine Kündigung während der Schwangerschaft einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen kann, hat aktuell das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Eine Arbeitnehmerin wurde schwanger und erhielt von ihrer Ärztin ein Beschäftigungsverbot. Am 15.07. musste die Schwangerschaft wegen des Todes des Kindes abgebrochen werden. Am 14.07. hatte sie ihren Arbeitgeber darüber vorab informiert, woaufhin dieser noch am selben Tag eine Kündigung in den Briefkasten der Schwangeren warf. Gegen die Kündigung klagte die Arbeitnehmerin erfolgreich und verlangte zusätzlich eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Sie meinte, das Verhalten des Arbeitgebers sei diskriminierend gewesen. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand noch eine Schwangerschaft. Der Arbeitgeber musste also zahlen.
Mitleid dürfte in diesem Fall für den Arbeitgeber nicht aufkommen. Einen Tag vor dem Schwangerschaftsabbruch eine Kündigung auszusprechen, ist schon ein starkes Stück.
Quelle: BAG, Urt. v. 12.12.2013 – 8 AZR 838/12