Das Gesetz sieht eine Frist von nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor, um sich gegen die Kündigung durch Klage zu wehren.
Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, dann sind „alle Messen gesungen“. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen! Lassen Sie sich von jemandem, der auf Ihrer Seite ist, rechtzeitig beraten und vor allem, bevor Sie etwas unterschreiben! Andernfalls drohen Ihnen möglicherweise erhebliche finanzielle Nachteile, nicht nur dadurch, dass Sie keine oder eine zu geringe Abfindung erhalten, sondern auch beim Bezug von Arbeitslosengeld.
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Die Rechtswirksamkeit von Kündigungen im Arbeitsrecht ist häufig unklar oder offensichtlich nicht gegeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Hier eröffnet sich der Raum über Verhandlungen zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Aber auch außerhalb des allgemeinen Kündigungschutzes gemäß Kündigungsschutzgesetz können sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Kündigung ergeben. Es kann nämlich ein besonderer Kündigungsschutz gegeben sein, zum Beispiel wegen Schwangerschaft, im Zusammenhang mit Elternzeit, Pflegezeit, bei einer Schwerbehinderteneigenschaft, bei einer anerkannten Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten, bei Betriebsratsmitgliedern, bei Datenschutzbeauftragten, etc. Aufgrund formeller Mängel der Kündigung konnten wir auch schon eine beachtliche Abfindung nach einer Probezeitkündigung verhandeln.
Ausgangspunkt für die Höhe der Abfindung ist oft die Formel „halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“. Dies ist jedoch in der Praxis nur eine Richtgröße. Die letztendliche Höhe der Abfindung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die offensichtlich unwirksame Kündigung einer Führungskraft eines Großkonzerns, der das Unternehmen wegen Umstrukturierung unbedingt verlassen soll, lässt es zu, weitaus höhere Abfindungen zu verhandeln, als die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers in einem kleineren Betrieb, der kurz vor der Insolvenz steht.
Aufgrund unserer Erfahrung, können wir in der Regel ziemlich gut abschätzen, was für Sie möglich ist. Wir verhandeln nicht nur Abfindungen, sondern auch die übrigen wichtigen Punkte, wie Zeugnisnote, (wenn gewünscht) bezahlte Freistellung in der Kündigungsfrist, Weiternutzung Dienstwagen, anteilige Jahressonderzahlungen, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, etc.
** Hinweise: Eine kostenlose Ersteinschätzung bieten wir nur telefonisch an. Das Angebot gilt ausschließlich für Fälle, in denen Sie eine Kündigung erhalten haben oder Ihnen eine Kündigung angekündigt oder angedroht wurde. Es gilt demnach nicht für den Fall, dass Sie kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen wollen. Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung können wir keine Unterlagen prüfen. Wenn Sie einen Termin für eine telefonische Beratung vereinbaren, weisen Sie uns bitte darauf hin, wenn Sie zunächst nur das Angebot der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung in Anspruch nehmen möchten.