Kürzung von Urlaub wegen Elternzeit rechtmäßig
Nach der Rechtsprechung des BAG ist es für das Entstehen eines Urlausbanspruches grundsätzlich ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis besteht (bisher einzige Ausnahme: unbezahlter Sonderurlaub). Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitet.
Somit entstehen Urlaubsansprüche auch bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers. Gleiches gilt für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, bspw. weil der Arbeitnehmer eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht oder er sich in Elternzeit, Mutterschutz, etc. befindet.
§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) billigt dem Arbeitgeber allerdings das Recht zu, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Der EuGH bestätigte nun im Urteil vom 04.10.2018, C-12/17, dass diese Kürzung von Urlaub wegen Elternzeit rechtmäßig ist.
Hinweis für Arbeitgeber:
Die Kürzung erfolgt nicht automatisch. Sie muss nachweisbar gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Die Kürzung kann nur innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Anspruch auf Urlaubsgewährung in einen Abgeltungsanspruch, der nicht mehr gekürzt werden kann.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens-Peter Huth