Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung
Wenn ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer fristlos kündigen will, wird er von seinem Rechtsanwalt den Rat erhalten, hilfsweise (also für den Fall, dass die fristlose Kündigung z.B. unangemessen und damit unwirksam sein sollte) auch ordentlich, also unter Wahrung der Kündigungsfrist, zu kündigen.
Käme dann in einem späteren Verfahren das Gericht zum Ergebnis, dass zwar nicht die fristlose Kündigung, wohl aber die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, wäre dem Arbeitnehmer die Vergütung bis Ablauf der Kündigungsfrist nachzuzahlen. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer, soweit noch offen, die Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs verlangen.
Um diese Kosten zu vermindern wurde Arbeitgebern bisher immer geraten, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Ziel war es, die Zeit der Nichtbeschäftigung bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, die bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nachzubezahlen ist, wenigstens auf den Urlaub anzurechnen, damit am Ende kein oder nur noch ein verminderter Urlaubsabgeltungsanspruch besteht.
Diese lange gängige Praxis war nun Gegenstand eines Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13).
In der Pressemitteilung des BAG heißt es:
„Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.“
Eine solche vorbehaltlose Zusage gab es in der Praxis nie. Künftig wird diese nun in Kündigungsschreiben aufzunehmen sein. Die Höhe der Zusage entspricht dem Betrag, mit dem die bei Ausspruch der fristlosen Kündigung offenen Urlaubsansprüche abzugelten wären.